Neue Corona-Regeln in BW: 3G-Regel statt Inzidenz - SWR Aktuell

2022-05-06 18:53:28 By : Ms. Mary Liu

3G-Regel statt Inzidenz im Alltag

Seit dem 16. August bestimmt nicht mehr die Inzidenz den Alltag in Baden-Württemberg - sondern die 3G-Regel. Für Ungeimpfte bedeutet das eine Testpflicht in vielen Bereichen. Die neue Verordnung im Überblick.

Die baden-württembergische Landesregierung hat wie angekündigt ihre Strategie in der Corona-Pandemie geändert. Sie hat eine aktualisierte Corona-Verordnung veröffentlicht, die seit Montag (16. August) in Kraft ist.

Die vier Inzidenzstufen, die bisher für Einschränkungen entscheidend waren, fallen weg. Stattdessen wird die sogenannte 3G-Regel ausgeweitet. Das bedeutet, dass bestimmte Bereiche des öffentlichen Lebens nur noch Menschen offenstehen, die geimpft, genesen oder getestet sind. Wer sich nicht impfen lassen möchte, muss einen negativen Schnelltest vorweisen, der maximal 24 Stunden alt ist.

In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gelten in Baden-Württemberg ab Mittwoch (25. August) keine Beschränkungen mehr bei der Besucherzahl. Bislang hingen diese von der jeweiligen Inzidenz vor Ort ab. Dies teilte das Sozialministerium am Dienstag in Stuttgart mit. Nichtgeimpfte Besucherinnen und Besucher müssen künftig einen Antigen-Schnelltest vorweisen, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Auch ein PCR-Test, der höchstens 48 Stunden alt ist, ist als Nachweis möglich. Besonders nicht-geimpftes Personal muss sich laut Sozialministerium regelmäßig testen lassen. Hier werden die Regelungen verschärft.

In Clubs und Diskotheken ist ein maximal 48 Stunden alter negativer PCR-Test erforderlich. Die Testpflicht gilt unabhängig von der Inzidenz in ganz Baden-Württemberg. Ausgenommen sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre, sechs- und siebenjährige Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sowie Schülerinnen und Schüler, die als Nachweis den Schülerausweis vorzeigen können.

Schnelltests sind noch bis zum 11. Oktober kostenlos, müssen ab dann aber bundesweit selbst gezahlt werden. Gratis sind sie dann nur noch für diejenigen, die sich nicht impfen lassen können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung gibt - wie Schwangere oder Kinder und Jugendliche.

Religiöse Veranstaltungen sind von der Testpflicht ausgenommen.

Für Geimpfte und Genesene entfallen damit die allermeisten Corona-Einschränkungen. Eine Ausnahme ist die Maskenpflicht, die weiterhin für alle Menschen ab sechs Jahren gilt. Auch die Abstands- und Hygieneregeln sowie die Pflicht zur Erfassung der Kontaktdaten bleibt für alle bestehen.

Zum Schulstart am 13. September gilt inzidenzunabhängig für zunächst zwei Wochen wieder generell die Maskenpflicht im Unterricht. Außerdem soll es wieder kostenlose Tests für Schülerinnen und Schüler sowie für die Lehrkräfte und das Personal geben.

Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt in folgenden Bereichen:

In Baden-Württemberg dürfen seit Montag außerdem Fußballstadien und Kulturveranstaltungen im Freien, wie etwa Festivals, bis zu einer Personenzahl von 5.000 unter Vollauslastung öffnen. Geht die Besucherzahl darüber hinaus, sollen die Plätze nur noch zu 50 Prozent ausgelastet werden - beziehungsweise mit maximal bis zu 25.000 Menschen.

Die 3G-Regel greift grundsätzlich bei allen Veranstaltungen, die in Innenräumen stattfinden. Bei Open-Air-Veranstaltungen gilt die 3G-Regel ab einer Besucherzahl von 5.000 oder wenn die Mindestabstände nicht eingehalten werden können. Veranstalter müssen grundsätzlich ein Hygienekonzept erstellen. Bei mehr als 5.000 Teilnehmern müssen sie dieses Konzept vor der Veranstaltung dem Gesundheitsamt vorlegen.

Die Landesregierung behält sich nach eigenen Angaben vor, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, wenn eine Überlastung des Gesundheitswesens droht. Zuletzt hatte das Sozialministerium etwa Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte ins Spiel gebracht. Die Maßnahmen sollten mindestens alle vier Wochen auf den Prüfstand kommen. Dabei sollen die Sieben-Tage-Inzidenz, die Impfquote, die Auslastung der Intensivbetten und die Anzahl schwerer Krankheitsverläufe berücksichtigt werden.

Wir bemühen uns, diesen Artikel rund um die Uhr auf dem aktuellen Stand zu halten. Dennoch kann es bei sehr umfangreichen Änderungen zu Verzögerungen bei der Aktualisierung kommen. Bitte haben Sie Verständnis dafür. Die jeweils gültige und rechtsverbindliche Fassung der Corona-Verordnung finden Sie jederzeit auf www.baden-wuerttemberg.de.

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